25.9.2025
Seltsames Engagement eines Stadtverordneten für einen neuen, riesigen Solarpark im OT Müncheberg
100m sind immer noch 400m zu wenig Abstand zur Wohnbebauung
Unter der Sitzungsvorlage 0580/24 stand der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für den Solarpark „Augustenaue“ auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses der Stadtverordnetenversammlung Müncheberg, die am 25.09. stattfand. Das Vorhaben der GGE Enviria Solar GmbH & Co. KG mit einer geplanten Leistung von bis zu 60MWp hatte ja bereits bei den Anwohner*innen für beträchtliche Aufregung gesorgt – u.a. wurden sie vom Vorhabenträger angeschrieben und um Zustimmung zur Abweichung vom durch die Stadt festgelegten und beschlossenen Kriterienkatalog für solche Anlagen bzgl. des Mindestabstandes zur Wohnbebauung von 500 m gebeten. Auch fand eine vom Vorhabenträger Enviria organsierte Anwohnerversammlung zum Vorhaben in der Kirche am 24.05. statt. Teilnehmer*innen berichteten danach, dass der Vorhabenträger Enviria dabei die rechtliche Bindung der für Müncheberg beschlossenen Kriterien in Frage stellte und indirekt drohte, das Vorhaben dann bei einem Bestehen auf Einhaltung evtl. einklagen zu können.
Schließlich stellte die Enviria ihren förmlichen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens bei der Stadt, der dann dort eingehend geprüft wurde. Im Ergebnis wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass zwei der Müncheberger Kriterien nicht erfüllt sind:
- Der Mindestabstand von 500 m zur Wohnbebauung wird nicht eingehalten, und die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Anwohner dazu konnte nicht nachgewiesen werden.
- Ein Flurstück welches sich im Eigentum der Stadt Müncheberg befindet soll ohne vorherige Klärung mit der Stadt von der Enviria für das Vorhaben genutzt werden. (Hier war Enviria ein Fehler unterlaufen, das Flurstück war laut ihrer Aussage „…aus Versehen im Antrag gelandet“.)
Im Ergebnis hat die Verwaltung den Stadtverordneten empfohlen, aus den o.g. Gründen der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nicht zuzustimmen.
Nun tauchten die beiden Vertreter*innen der Enviria im Bauausschuss auf, und Herr Hoedt beantragte Rederecht für sie. Ihre Beiträge konnten die meisten Stadtverordneten nicht überzeugen, zumal sie Vorwürfe an die Verwaltung wegen angeblich mangelnder Kommunikation und bzgl. der Zweckmäßigkeit der Kriterien aus dem von der Stadt beschlossenen Katalog enthielten. Herr Hoedt warf dann der Verwaltung vor, bei Windpark-Projekten auch mal ein „Auge zuzudrücken“ bzgl. erforderlicher Kriterien, bei diesem Vorhaben sich aber nicht kooperativ zu verhalten. Auch verlangte er eine Vertagung und erneute Behandlung im Ortsbeirat Müncheberg, was die anwesende Vorsitzende Frau Roth zurückwies, zumal der Ortsbeirat sich damit bereits befasst und die Vorlage abgelehnt hätte.
Fazit war dann, dass die Vorlage im Bauausschuss mehrheitlich abgelehnt wurde. Angesichts des Engagements von Herrn Hoedt für das Vorhaben stellen sich natürlich einige Fragen, die wohl nur er beantworten könnte. Bei der Vielzahl der beantragten Solarparks um Müncheberg ist es nicht nachvollziehbar, wenn hier ein fragwürdiges Projekt im Interesse des Grundstückbesitzers und der Investoren „durchgewunken“ wird.
Windkraft ≠ Solar
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass sich die Genehmigungsverfahren für Windkraft- und Solaranlagen grundlegend unterscheiden. Windkraftanlagen gelten als priorisierte Bauten im Außenbereich nach Baugesetzbuch, die Kommune selbst hat in diesem Verfahren nur sehr beschränkte Möglichkeiten Einfluss zu nehmen. Mehr dazu gibt es in diesem Video einfach erklärt. Bei PV-Freiflächenanlagen hat die Kommune Gestaltungshoheit, d.h. die Stadt muss bei den meisten Anlagen Baurecht über einen Bebauungsplan schaffen und kann z.B. über den Kriterienkatalog festlegen wo und zu welchen Bedingungen Anlagen errichtet werden können.
Deshalb kann man bei Windkraftanlagen nicht davon sprechen, dass Grenzen aufgeweicht werden, wenn der baurechtlich vorgegebene Mindestabstand zu einer Wohnbebauung, die sich innerhalb einer Ortschaft befindet eingehalten, aber zulässigerweise zu einzelnen Häusern außerhalb von Ortschaften unterschritten wird. Dagegen kann man durchaus von einem Aufweichen der selbstauferlegten Kriterien für PV Freiflächenanlagen sprechen, wenn die 500 m Mindestabstand zur Wohnbebauung bei der Planung von PV Freiflächenanlagen nicht eingehalten werden.
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